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Abschnitt 7 TRG 242, Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten...
Abschnitt 7 TRG 242
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Herstellen Wärmebehandlung (TRG 242)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Herstellen Wärmebehandlung (TRG 242)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 242
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 7 TRG 242 – Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten von wärmebehandelten Behältern (1)

An Behältern dürfen Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltumformen oder einem Erhitzen verbunden sind, nur im Einvernehmen mit dem Sachverständigen vorgenommen werden. Die erforderliche Wärmebehandlung muß mit dem Sachverständigen abgestimmt worden sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)