
Abschnitt 1 TRG 241
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Herstellen Schweißen und andere Fügeverfahren (TRG 241)
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Herstellen Schweißen und andere Fügeverfahren (TRG 241)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRG 241 – Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 240 für das Schweißen nun Stahl. Sie gilt sinngemäß für das Schweißen anderer Werkstoffe als Stahl und für andere Fügeverfahren.
1.2 Anforderungen nach dieser TRG sind auch als erfüllt anzusehen, soweit die Erfüllung entsprechender Anforderungen im Zusammenhang mit anderen technischen Regelwerken (z.B. für ortsfeste Druckbehälter, Dampfkessel) nachgewiesen wurden ist.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)