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Abschnitt 1 TRG 202, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRG 202
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe (TRG 202) Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälter
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe (TRG 202) Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälter
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 202
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRG 202 – Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 200 für Hohlkörper nach den Bildern 1 bis 5 aus Stahl zum Herstellen nahtloser Druckgasbehälter, die bei witterungsbedingten Temperaturen und bei Beharrungstemperaturen der Füllung herab bis -20 °C betrieben werden.

1.2 Für Hohlkörper aus Stahl zum Herstellen nahtloser Druckgasbehälter, bei denen der flüssige Zustand des eingefüllten Druckgases nicht nur kurzzeitig - während des Füllens - bei einer Temperatur unterhalb -20 °C aufrechterhalten wird, gilt TRG 203.

Hohlkörper
für nahtlose Flaschen
Bild 1. Rohrabschnitt
Bild 2. Preßling
Bild 3. Hülse (tiefgezogen oder fließgepreßt)
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für andere nahtlose Behälter
Bild 4. Zylindrischer Mantel
Bild 5. Zylindrischer Mantel mit angepreßtem Boden
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)