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Abschnitt 6 TRG 201, Festigkeitskennwerte
Abschnitt 6 TRG 201
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe (TRG 201) Bleche aus Stahl für geschweißte Behälter
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe (TRG 201) Bleche aus Stahl für geschweißte Behälter
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 201
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRG 201 – Festigkeitskennwerte (1)

Als Festigkeitskennwerte K in N/mm2 für das Berechnen (s. TRG 220 Nummer 3.4) gelten die Werte, die für die Stahlsorten nach Anlage 1 in der Norm, die Stahlsorten nach Anlage 2 im Werkstoffblatt der VdTÜV und für andere Stahlsorten im Gutachten des Sachverständigen genannt sind. Sofern für eine Stahlsorte in Anlage 1 Festigkeitskennwerte genannt sind, gelten abweichend von Satz 1 die Werte nach Anlage 1.

Übergangsregeln

1. Anwendung der TRG 201
Die TRG 201 Ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.

2. Technische Grundsätze (TG) (2)
Mit der Anwendung der TRG 201 werden gegenstandslos:
Fußnote zur Ziffer 3 Absatz 4 TG,
Ziffer 5 TG

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
TG in der Fassung der Bek. den BMA vom 12.2.1970 - III b 5 - 1337/70 Beilage zu ArbSch. Heft 3/1970.