Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werksto...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 1 TRG 200, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRG 200
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe (TRG 200)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe (TRG 200)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 200
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRG 200 – Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für die Werkstoffe (2) der Druckgasbehälter.

1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten

  1. 1.

    für die Werkstoffe der Behälter folgende Technische

    NummerTitel
    TRG 201 Bleche aus Stahl für geschweißte Behälter
    TRG 202 Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälte
    TRG 203 Stähle für tiefe Temperaturen
    TRG 204 (3) Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen)
  2. 2.

    für die Werkstoffe der Ausrüstung die TRG 250 bis 256.

1.3 Für Behälterwerkstoffe, die in Nummer 1.2 Ziffer 1 nicht genannt sind oder in anderen TRG nicht behandelt werden, gelten vorbehaltlich der Festlegungen in den Nummern 2 und 3 die AD-Merkblätter der Reihe W entsprechend.

1.4 Die TRG 200 findet Anwendung, soweit in den übrigen TRG nichts anderes festgelegt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Der Begriff Werkstoffe umfaßt im Sinne dieser TRG auch Zusatz- und Hilfsstoffe für Fügeverfahren.
(3) Amtl. Anm.:
TRG 204 in Vorbereitung