Technische Regeln Druckgase Gase (TRG 101) Bundesrecht

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Anlage 3 TRG 101, Gase Liste 3 Gase mit tk >= +70 °C - TRG 1...
Anlage 3 TRG 101
Technische Regeln Druckgase Gase (TRG 101)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Technische Regeln Druckgase Gase (TRG 101)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 101
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 3 TRG 101 – Gase Liste 3 Gase mit tk >= +70 °C - TRG 101 Anlage 3
Gruppen: 3.1 bis 3.3 (1)

(2)
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Gruppe 3.1: Gase mit tk >= +70 °C, unbrennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
Bortri-
chlorid
BCl3 4,06+178,8+12,51,24101010+ 263521/284 
 Besondere Maßgabe:
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
Brom-
chlor-
di-
fluor-
methan
(R 12B1
CBrClF2 (5,82)+154,0-3,31,61101010  1063521/284 
Bromwas-
serstoff
HBr2,82+89,9-66,71,54605550 ·23-21/2-4- 
 Besondere Maßgabe:
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
ChlorCl2 2,49+144,0-34,11,25221917+·23-21/2-4- 
 Besondere Maßgaben 
 1.Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
 2.Ventile für Flaschen müssen mit einer gasdicht schließenden, unverlierbar verbundenen Verschlußmutter für den
seitlichen Anschlußstutzen versehen sein. Die Verschlußmutter muß auf der Stirnseite die eingeprägte oder ein-
gestempelte Bezeichnung "Chlor" oder "Cl2" tragen.
 
 3.Flaschen dürfen nur gefüllt werden, wenn ihre Ventile nicht länger als 3 Jahre im Einsatz waren. 
 Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm 
 1.Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Chlor betrieben werden. 
 2.Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeit-
punkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Chlor betrieben werden.
 
 3.Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist noch weitere 4 Jahre mit Chlor betrieben
werden, wenn zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z. B. der Transport auf
Paletten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahlgitterboxen.
 
 4.Fässer, die entsprechend Maßgabe 3 nach der Prüffrist weiterbetrieben werden sollen, sind bei der wiederkehr-
enden Prüfung einer besonders sorgfältigen Untersuchung und einer Oberflächenrißprüfung der Schweiß-
verbindung Rollreifen-Mantel zu unterziehen.
 
 5.Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln
nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Chlor-
di-
fluor-
methan
(R22)
CHClF2 2,99+96,2-40,61,03292624  1063521/284 
Chlor-
kohlen-
oxid
(Phos-
gen)
COCl2 3,50+182,3+7,41,23201715+ 23-21/2-4- 
 Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des Gases muß weniger als -10 °C eingefüllten betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm.
 
 1.Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Chlorkohlenoxid betrieben werden. 
 2.Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeit-
punkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Chlorkohlenoxid betrieben werden.
 
 3.Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist noch weitere 4 Jahre mit Chlorkohlenoxid
betrieben werden, wenn zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z. B.
der Transport auf Paletten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahl-
gitterboxen.
 
 4.Fässer, die entsprechend Maßgabe 3 nach der Prüffrist weiterbetrieben werden sollen, sind bei der wiederkehr-
enden Prüfung einer besonders sorgfältigen Untersuchung und einer Oberflächen-
rißprüfung der Schweißverbindung Rollreifen-Mantel zu unterziehen.
 
 5.Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln
nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Chlor-
penta-
fluor-
äthan
(R 115)
C2ClF3 (5,44)+80,0-39,11,0625--  1063521/284 
     1,08-2320          
Chlor-
tetra-
fluor-
äthan
(R 124a)
CClF2CHF2 (4,74)125,0-10,81,181110-  10------ 
 Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des Gases muß weniger als -10 °C eingefüllten betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
Chlor-
tri-
fluor-
äthan
(R 133 a)
CH2ClCF3 (4,17)-150,0+6,91,18101010  1063521/284 
Deca-
fluor-
butan
C4F10 11,8113,2-21,3410----10------ 
Dichlor-
difluor
(R 12)
CCl2F2 4,26-112,0-24,91,15181615  1063521/284 
Dichlor-
fluor-
methan
(R 21)
CHCl2F(3,62)+178,5+8,91,23101010  1063521/284 
Dichlor-
tetra-
fluor-
äthan
(R 114)
C2Cl2F4 (6,02)+145,7+3,51,30101010  1063521/284 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Hepta-
fluor-
propan
(R 227)
CF3CHFCF3 (5,87)(+100)-171,20151312--1063521/284 
 Besondere Maßgabe:
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
 
Hexa-
fluor-
iso-
buten
(CF3)2CCH2 (5,66)(+150)+14,11,18101010  1063521/284 
14Das Gas ist giftig 
 Besondere Maßgabe
Als Behälter- bzw. Ventilwerkstoffe dürfen ferritische Stähle verwendet werden.
 
Hexa-
fluor-
pro-
pylen
C3F6 (5,28)+86,2-29,61,11221917- 1063521/284 
 Besondere Maßgaben 
 1.Das Gas darf nur im trockenen Zustand gefüllt werden. Die Behälter müssen innen trocken und frei sein von Stof-
fen, die mit dem Gas in gefährlicher Weise reagieren können.
 
 2.Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
Octa-
fluor-
cyclo-
butan
(R C318)
C4F8 (7,04)+115,3-6,41,34111010  1063521/284 
Octa-
fluor-
propan
C3F8 8,5471,9-36,71,0224----10------ 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Schwe-
fel-
dioxid
SO2 2,26-157,5-10,01,23141210 ·23-21/2-4- 
 Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm.
 
 1.Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Schwefeldioxid betrieben werden. 
 2.Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeit-
punkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Schwefeldioxid betrieben werden.
 
 3.Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist weiter mit Schwefeldioxid betrieben werden,
wenn zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z. B. der Transport auf
Paletten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahlgitterboxen.
 
 4.Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln
nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
 
Stick-
stoff-
te-
troxid
N2O4 2,83-158,2+21,11,30101010+·23-21/2-4- 
 Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Sulf-
uryl-
fluorid
SO2F2 3,47+91,8-55,41,150----2------ 
14Das Gas ist giftig 
 Besondere Maßgabe:
Es sind nur Druckgasflaschen zulässig.
 
Tetra-
fluar-
ethan
(R 134a
CF3CH2F(3,52)(+100)-26,11,04222018--1063521/284 
 Besondere Maßgabe
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
 
Tri-
fluor-
acetyl-
chlorid
CF3COCl(4,57)(109)(-24,8 )1,15171513  1063521/284 
 Besondere Maßgaben 
 1.Die Behälter und die Ventilgehäuse müssen aus nichtvergüteten Baustählen, die Unterspindeln der Ventile aus
austenitischen Chrom-Nickel-Stählen hergestellt sein.
 
 2.Das Gas darf nur im trockenen Zustand in trockene Behälter gefüllt werden. 
Tri-
fluor-
iod-
methan
CF3I(6,76)(+145)-22,51,817----10------ 
 Besondere Maßgabe:
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
 
Wolf-
ram-
hexa-
fluorid
WF6 10,28+170,0+17,12,7010--+-2------ 
 Besondere Maßgaben: 
 1.Es sind nur Raschen bis zu einem Fassungsraum von 60 l zulässig. 
 2.Die Behälter müssen innen trocken und frei sein von Stoffen, die mit dem Gas in gefährlicher Weise reagieren
können.
 
 3.Als Behälter- bzw. Ventilwerkstoffe müssen verwendet werden: Werkstoffe Nr. 1.7720, 1.4201 und 1.4305. 
 4.Die Ventile müssen gasdicht schließende und unverlierbar mit dem Ventil verbundene Verschlußmuttern aus Metall
mit gasbeständigen Dichtscheiben besitzen.
 
 5.Das Gas darf bis zu einem Gesamtdruck von 5 bar (bei 15 °C) mit Argon überlagert werden. 

1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
 Gruppe 3.2: Gase mit tk > +70 °C brennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch).
 
Äthy-
lamin
C2H5NH2 (1,59)+183,4+16,60,61101010  563521/284 
Äthyl-
chlorid
(R 160)
C2H5Cl(2,27)+187,2+12,30,80101010  563521/284 
AmmoniakNH3 0,60+132,4-33,40,53332926  563521/284 
 Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm. 
 1.Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Ammoniak betrieben werden. 
 2.Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeit-
punkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Ammoniak betrieben werden.
 
 3.Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist weiter mit Ammoniak betrieben werden, wenn
zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z. B. der Transport auf Palet
ten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahlgitterboxen.
 
 4.Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln
nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Normal-
Butan
C4H10 2,11+152,0-0,50,51101010  1063521/284 
14s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G                 
Iso-
Butan
C4H10 2,11+135,0-11,70,49101010  1063521/284 
14s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G                 
Butylen-
1
C4H8 1,94+146,4-6,20,53101010  1063521/284 
14s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G                 
Cis-
Butylen-
2
C4H8 (1,98)+162,4+3,70,55101010  1063521/284 
14s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G                 
Trans-
Butylen-
2
C4H8 (1,98)+155,50,90,54101010  1063521/284 
14s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G                 
Iso-
Butylen
C4H8 (1,98)+144,7-7,10,52101010  1063521/284 
14s.TRG 104 Anlage 1 Gruppe G                 
Chlor-
difluor-
äthan
(R 142b
CH3CClF2 (3,54)+137,1-9,60,99101010  563521/284 
Cyclo-
propan
C3H6 1,45+124,6-32,90,53201818  1063521/284 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Dichlor-
silan
SiH2Cl2 3,56+176,3+8,40,9010--+ 5------ 
 Besondere Maßgaben 
 1.Es sind nur Flaschen bis zu einem Fassungsraum von 50 l zulässig. 
 2.Das Gas darf nur im trockenen Zustand in trockene Behälter gefüllt werden. 
 3.Jede Flasche muß ausgerüstet sein mit einem Gasflaschenventil, das 
  aaus Werkstoff Nr. 1.4301 hergestellt ist, 
  beinen seitlichen Anschlußstutzen mit dem Gewinde 1" links (Nr. 5 nach DIN 477) hat, 
  ceine gasdicht schließende und unverlierbar mit dem Ventil verbundene Verschlußmutter aus Metall hat. 
1,1-
Difluor-
äthan
(R 152a
CH3CHF2 (2,33)+113,5-25,00,79181614  563521/284 
Difluor-
methan
(R 32)
CH2F2 (1,80)78,4-51,70,77484339--106352,584-
Di-
methyl
äther
C2H4O1,63+126,9-24,80,58181614  563521/284 
Di-
methyl
amin
(CH3)2NH(1,59)+164,6+7,40,59101010  563521/284 
Di-
methyl-
silan
C2H3Si2,11(+125)-19,60,39225--  5------ 
14s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe K 
 Besondere Maßgaben
Für Dimethylsilan gelten die zu Methylsilan (s. Gruppe 3.2 dieser Anlage) genannten besonderen Maßgaben sinngemäß.
 
Methyl-
amin
CH3NH2 1,08+156,9-6,30,58131110  563521/284 
Methyl-
bromid
(R 40B1)
CH3Br3,07+194,0+3,61,51101010  563521/284 
Methyl-
chlorid
(R40)
CH3Cl1,78+143,0-23,80,81171513  563521/284 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Methyl-
mer-
captan
CH4S(1,69)+196,8+6,00,78101010          
14Bei Behältern aus Stahl Gefahr der Spannungsrißkorrosion durch Verunreinigungen mit Schwefelwasserstoff. 
 Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Besondere Maßgaben für Behälter aus Stahl
Für Methylmercaptan und Gemische, die dieses Gas enthalten, gelten die zu Schwefelwasserstoff (s. Gruppe 3.2 dieser An-
lage) genannten besonderen Maßgaben sinngemäß.
 
Methyl-
silan
CH6Si1,61+79,3-57,50,39225--  5------ 
14s. TRG 104 Anlage 1  
 Besondere Maßgaben Gruppe K 
 1.Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß anstelle der Bezeichnung des Gases die eingestempelte Ken-
nzeichnung "METHYLSILANE" tragen.
 
 2.In Flaschen mit der Kennzeichnung nach 1. dürfen (vgl. TRG 104 Anlage 1 Gruppe L) Methylsilan, Dimethylsilan
und Trimethylsilan einzeln oder im Gemisch miteinander, mit einer Verunreinigung von höchstens 2 Gew.-% Wasserstoff, gefüllt werden.
 
 3.Die jeweilige Füllung muß durch Farbbeschriftung auf dem Mantel (Aufschablonierung oder Aufklebefolie) haltbar
und deutlich wiedergegeben sein; bei einem Gemisch müssen die einzelnen Komponenten und deren Anteile in
Gew.-% angegeben sein.
 
 4.Als Armaturenwerkstoff dürfen Stahl und Messing verwendet werden. Der seitliche Anschlußstutzen muß für das Was-
serstoff vorgeschriebene Gewinde W 21,80 x 1/114" links haben.
 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Penta-
fluor-
ethyl-
iodid
C2F5I(8,49)>+808,81,83101010--1063521/284 
 Besondere Maßgabe
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
 
Propan- reinC3H8 1,55+96,8-42,10,42252321  1063521/284 
14s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe G                 
Pro-
pylen-
rein
C3H6 1,48+91,8-47,70,43302725  1063521/284 
14s.TRG 104 Anlage 1 Gruppe G                 
Schwef-
elwas-
ser-
stoff
H2S1,19100,4-60,20,67555045+·53-21/2-4- 
14Gefahr der Spannungsrißkorrosion 
 Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
Besondere Maßgaben für Behälter aus Stahl.
 
 1.Bei einem nach dem 31. 12. 1970 erstmals geprüften Behälter darf die am Werkstoff des fertigen. wärmebehan-
delten Behälters bestimmte Mindeststreckgrenze nicht größer sein als 390 N/ mm2 der Behälter muß normal-
geglüht worden sein.
 
 2.Ein Behälter, bei dem Verdacht auf Sulfid-Spannungskorrosion besteht, darf nicht gefüllt werden. Ein Behälter,
dessen Inneres bei der Besichtigung den Eindruck der "Grübchenbildung" erweckt, darf nur weiterverwendet
werden, wenn der Sachverständige nach einer geeigneten Untersuchung der inneren Behälteroberfläche den
Behälter freigegeben hat. Als geeignete Untersuchungen gelten das Magnetpulververfahren und die Ultraschall-
prüfung.
 
 3.Das Gas darf nur im trockenen Zustand gefüllt werden. Der Behälter muß innen trocken sein. 
 4.Die Behälter sollen nicht vollständig entleert werden. Sie sollen mit einem geringen Überdruck dem Füllwerk an-
geliefert und in diesem Zustand auch gelagert werden. Ist ein Behälter vollständig entleert worden, so muß
er vor dem Füllen einer geeigneten Innenbehandlung unterzogen werden.
 
 5.Ein mit "Schwefelwasserstoff" gekennzeichneter Behälter darf auf ein anderes Druckgas nur umgestempelt werden,
wenn der Nachweis erbracht ist, daß Sulfid-Spannungskorrosion nicht eingetreten ist.
 
 6.Die Maßgaben 1 bis 5 gelten auch für Gemische, die Schwefelwasserstoff enthalten. 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
1,1,1-
Tri-
fluar-
äthan
(R 143a
CH3CF3 (2,96)+73,1-47,60,7535--  563521/284 
    0,79-3228         
3,3,3-
Tri-
fluor-
propen-1 (TFP)
CF3CHCH2 (3,31)(+107)-300,85191715  1063521/284 
 Besondere Maßgabe
Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
 
Tri-
methyl-
amin
(CH3)3N2,00+160,2+2,90,56101010  563521/284 
Tri-
methyl-
silan
C3H10Si(2,61)(+155,0)+6,70,39225--  5------ 
14s. TRG 104 Anlage 1 Gruppe K 
 Besondere Maßgaben
Für Trimethylsilan gelten die zu Methylsilan (s. Gruppe 3.2 dieser Anlage) genannten besonderen Maßgaben sinngemäß.
 

1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Gruppe 3.3: Gase mit tk >= +70 °C, chemisch instabil (im allgemeinen brennbar)
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
 Besondere Maßgabe für chemisch instabile Gase
Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maß-
nahmen (z. B. Reinigung der Behälter vor dem Füllen) unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderung-
sbedingungen nicht zu erwarten sind.
 
Äthylen-
oxid
C2H4O1,52+195,8+10,50,7810-10  563521/284 
 Besondere Maßgaben 
 1.Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein. 
 2.Bei größeren Behältern als Fässern muß die Gasphase inertisiert sein. Einzelheiten müssen mit der BAM
abgestimmt worden sein.
 
 Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm. 
 1.Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Äthylenoxid betrieben werden. 
 2.Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeit-
punkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Äthylenoxid betrieben werden.
 
 3.Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist weiter mit Athylenoxid betrieben werden,
wenn zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z. B. der Transport auf
Paletten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahlgitterboxen.
 
 4.Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln
nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Buta-
dien-
1,2
C4H6 1,95+170,6+10,850,5510-10  1063521/284 
 Besondere Maßgaben 
 1.Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein. 
 2.Der Volumengehalt des Sauerstoffes in der Gasphase darf 50 ppm nicht übersteigen. 
Butadien-1,3C4H6 1,92+152,0-4,50,5510-10  1063521/284 
 Besondere Maßgaben 
 1.Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein. 
 2.Dem Gas muß ein Stabilisator in ausreichender Menge zugegeben sein. 
Chlor-
cyan
ClCN(2,16)(+215,0)+12,91,0320--+ 2------ 
14unbrennbar; bei Behältern aus Stahl Gefahr der Spannungsrißkorrosion bei Anwesenheit von Cyaniden. 
 Besondere Maßgaben 
 1.Es sind nur Flaschen zulässig. 
 2.Das Gas muß in bestimmter Reinheit vorliegen; ihm muß ein geeigneter Stabilisator in ausreichender Menge bei-
gegeben sein. Einzelheiten müssen mit der BAM abgestimmt worden sein.
 
 3.Ein Behälter, bei dem der Verdacht auf Spannungsrißkorrosion besteht, darf nur gefüllt werden, wenn der Sach-
verständige nach einer geeigneten Untersuchung der inneren Behälteroberfläche Bedenken nicht erhoben hat.
 
 4.Die zu Schwefelwasserstoff (s. Gruppe 3.2 dieser Anlage) genannten besonderer Maßgaben, und 3 bis 6 gelten
sinngemäß.
 
 5.Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Chlor-
tri-
fluor-
äthylen
(R 1113
C2ClF3 (4,10)+105,8-28,41,1319-15  563521/284 
 Besondere Maßgaben 
 1.Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein. 
 2.Dem Gas muß ein geeigneter Stabilisator in ausreichender Menge beigegeben sein. 
14Bei Behältern aus Stahl Gefahr der Spannungsrißkorrosion bei Anwesenheit von Cyaniden.                 
Cyan-
wasser-
stoff
(Blau-
säure)
HCN0,95+183,5+25,70,55100--+ 2------ 
 Besondere Maßgaben 
 1.Die unter Chlorcyan genannten besonderen Maßgaben gelten entsprechend. 
 2.Es darf nur Cyanwasserstoff gefüllt werden, dessen Wassergehalt 3 % nicht übersteigt; es muß frei von Alkalien
oder anderen Stoffen sein, die eine Polymerisation begünstigen.
 
 3.Zusätzlich zu der eingestempelten Benennung des Gases muß die Benennung durch Farbbeschriftung (Aufscha-
blonierung oder Aufklebezettel aus Kunststoff) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich angegeben sein.
Diese Farbbeschriftung muß ferner folgende Angaben enthalten:
Füllwerk
Datum des Füllens.
 
 4.Vom Datum des Füllens an gerechnet muß der Inhalt jeder gefüllten Flasche innerhalb eines Jahres entweder zum
Verbrauch entnommen oder vom Füllwerk oder von einem Sachkundigen gefahrlos vernichtet worden sein. Gefüllte
Flaschen dürfen nach Ablauf der Frist im öffentlichen Verkehr nicht befördert werden.
 
 5.Die Füllwerke müssen über das Füllen jeder Flasche und über den Empfänger Buch führen. 
1 Erläut-
erungen
234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b 
Dicyan(CN)2 1,80+126,6-21,20,70100--+ 5------ 
 Besondere Maßgaben 
 1.Es sind nur Flaschen bis zu einem Fassungsraum von 50 l zulässig. 
 2.Als Behälter-, Ventil- und Dichtwerkstoffe sind entweder austenitische Chromnickel- oder Chromnickelmolybdän-
stähle oder unlegierte Baustähle zu verwenden. Bei Verwendung von unlegierten Baustählen muß das Gas trocken
sein.
 
 3.Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf
TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
   
Vinyl-
bromid
(R 1140
B1)
C2H3Br(3,77)+198,0+15,71,37101010  563521/284 
Vinyl-
chlorid
(R 1140
C2H3Cl2,16+156,5-13,70,81121110  563521/284 
Vinyl-
methyl-
äther
C3H6O(2,04)>+200+6,00,57101010  563521/284 
 Besondere Maßgabe
Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein.
 
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Red. Anm.:

Ausgabe März 1985 (BArbBl. 3/1985 S. 97)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (BArbBl. 1/1997 S. 53)