
Abschnitt 1 TRBA 462
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Einstufung von Viren in Risikogruppen (TRBA 462)
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Einstufung von Viren in Risikogruppen (TRBA 462)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRBA 462 – Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für die Einstufung von Viren in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).