
Abschnitt 1 TRBA 460
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Einstufung von Pilzen in Risikogruppen TRBA 460
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Einstufung von Pilzen in Risikogruppen TRBA 460
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRBA 460 – Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).