
Abschnitt 2 TRBA 450
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 450)
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 450)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRBA 450 – Begriffsbestimmungen
Für eine präzise Beschreibung der Einstufungskriterien ist eine Vielzahl von Fachausdrücken erforderlich, die der besseren Übersichtlichkeit wegen am Ende der TRBA unter Nummer 5 in Form eines Glossars erläutert werden.