
§ 77 BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 4 – Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 77 BauO LSA – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.