TRBA 100 - TR Biologische Arbeitsstoffe 100

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Abschnitt 2 TRBA 100 - Zielsetzung

Diese TRBA konkretisiert die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] insbesondere des Anhangs II. Sie legt die Mindestanforderungen an die baulichen, technischen und organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen in Laboratorien für vier Schutzstufen fest, die für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen verschiedener Risikogruppen erforderlich sind. Die Anforderungen sollen Gefährdungen für die Beschäftigten, die sich aus den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ergeben können, vermeiden und wenn das nicht möglich ist, auf ein Minimum reduzieren.

Hinweis: Allgemeine Schutzmaßnahmen für Arbeiten in Laboratorien sind in der TRGS 526 "Laboratorien" [2] geregelt.