Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten ...

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Abschnitt 1 TRBA 100, Anwendungsbereich
Abschnitt 1 TRBA 100
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBA 100
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRBA 100 – Anwendungsbereich

Diese TRBA gilt für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien.