
Abschnitt 1 TRBA 100
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100)
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRBA 100 – Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien.