
Abschnitt 1 TRB 801 Nr. 45
Technische Regeln Druckbehälter Gehäuse von Ausrüstungsteilen (TRB 801 Nr. 45)
Technische Regeln Druckbehälter Gehäuse von Ausrüstungsteilen (TRB 801 Nr. 45)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRB 801 Nr. 45 – Geltungsbereich (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
1.1 Diese TRB 801 Nr. 45 gilt für Gehäuse von Ausrüstungsteilen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen vor.
1.3 Die Abschnitte 5 bis 10, ausgenommen Abschnitt 7.5.1, dieser TRB gelten nicht für Gehäuse von Ausrüstungsteilen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen; siehe hierzu TRB 801 Nr. 14 "Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen".
1.4 Diese TRB ist nicht anzuwenden, wenn die zugehörigen Druckbehälter oder Rohrleitungen unter den Ausschluß der Anwendung der Druckbehälterverordnung fallen.