
Abschnitt 5 TRB 801 Nr. 38
Technische Regeln Druckbehälter Versuchsautoklaven (TRB 801 Nr. 38)
Technische Regeln Druckbehälter Versuchsautoklaven (TRB 801 Nr. 38)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRB 801 Nr. 38 – Aufstellung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
5.1 Versuchsautoklaven müssen in besonderen Kammern oder hinter Schutzwänden aufgestellt sein, die so gestaltet sind, daß die Autoklaven gegen Einwirkung von außen und daß Beschäftigte oder Dritte beim Versagen des Autoklaven geschützt sind. Die Beobachtung der Sicherheits- und Meßeinrichtungen und die Bedienung müssen von sicherer Stelle aus erfolgen.