
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen (TRB 801 Nr. 37)
Abschnitt 7 TRB 801 Nr. 37 – Prüfungen vor Inbetriebnahme; Prüfungen in besonderen Fällen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
7.1 Druckprüfungen erfolgen in der Regel mit flüssigem. nichtheißem Wärmeträger.
7.2 Die Dichtheitsprüfung nach Abschnitt 2.1 muß mit flüssigem, nichtheißem Wärmeträger, einem Inertgas oder Luft durchgeführt werden, wobei der zulässige Betriebsüberdruck der Anlage nicht überschritten werden darf.
7.3 Das Ergebnis der Prüfung des Wärmeträgers nach Abschnitt 2.3 muß schriftlich festgehalten werden.
Bedarfsfälle für diese Prüfungen liegen z.B. vor
bei Beendigung des Anfahrbetriebs,
3 Monate nach der erstmaligen Inbetriebnahme,
3 Monate nach Umstellung auf einen anderen Wärmeträger,
bei Überhitzung des Wärmeträgers,
bei Änderung der Betriebsweise.