Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen (TRB 8...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 37, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 37
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen (TRB 801 Nr. 37)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen (TRB 801 Nr. 37)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 801 Nr. 37
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 37 – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Wärmeübertragungsanlagen im Sinne von Abschnitt 2.1 sind Anlagen, in denen sich organische Flüssigkeiten ausschließlich als Wärmeträger im geschlossenen Kreislauf befinden und in denen die Wärmezufuhr durch Erhitzer erfolgt, nicht jedoch

  • Kälteanlagen,

  • Wärmepumpen

  • Kühleinrichtungen,

  • ortsbewegliche Zimmerradiatoren als Einzelheizung und

Sonnenheizanlagen mit Sonnenkollektoren, sofern die Beheizung in dem betreffenden Kreislauf nur durch Sonnenenergie erfolgt.

3.2 Als organische Flüssigkeiten (Wärmeträger) werden in Wärmeübertragungsanlagen in der Regel Mehrstoffgemische verwendet, die anstelle eines Siedepunktes einen Siedebereich haben:

Siedebeginn bedeutet die tiefste Temperatur des Siedebereiches.

3.3 Erhitzer sind feuer-, abgas-, elektrisch- oder dampfbeheizte Anlagenteile, in denen organische Wärmeträger erhitzt werden.