
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen (TRB 801 Nr. 37)
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 37 – Begriffsbestimmungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
3.1 Wärmeübertragungsanlagen im Sinne von Abschnitt 2.1 sind Anlagen, in denen sich organische Flüssigkeiten ausschließlich als Wärmeträger im geschlossenen Kreislauf befinden und in denen die Wärmezufuhr durch Erhitzer erfolgt, nicht jedoch
Kälteanlagen,
Wärmepumpen
Kühleinrichtungen,
ortsbewegliche Zimmerradiatoren als Einzelheizung und
Sonnenheizanlagen mit Sonnenkollektoren, sofern die Beheizung in dem betreffenden Kreislauf nur durch Sonnenenergie erfolgt.
3.2 Als organische Flüssigkeiten (Wärmeträger) werden in Wärmeübertragungsanlagen in der Regel Mehrstoffgemische verwendet, die anstelle eines Siedepunktes einen Siedebereich haben:
Siedebeginn bedeutet die tiefste Temperatur des Siedebereiches.
3.3 Erhitzer sind feuer-, abgas-, elektrisch- oder dampfbeheizte Anlagenteile, in denen organische Wärmeträger erhitzt werden.