
Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 33
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (TRB 801 Nr. 33)
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (TRB 801 Nr. 33)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 33 – Anforderungen aus Anhang II Nr. 33 DruckbehV (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
2.1 An Druckbehältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen der Gruppe III müssen wiederkehrende Prüfungen und an solchen der Gruppe IV zusätzlich alle zwei Jahre besondere Prüfungen, die sich auf die Besichtigung der drucktragenden Wand von außen erstrecken, vom Sachverständigen durchgeführt werden.