Technische Regeln Druckbehälter Vulkanisierpressen und -formen (TRB 801 Nr. 31) ...

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Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 31, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 31
Technische Regeln Druckbehälter Vulkanisierpressen und -formen (TRB 801 Nr. 31)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Vulkanisierpressen und -formen (TRB 801 Nr. 31)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 801 Nr. 31
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 31 – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Bei Vulkanisierpressen und -formen, bei denen das Zusammenspannen mechanisch, hydraulisch oder pneumatisch bewirkt wird, sind die den Heizschlauchinnendruck aufnehmenden Formenteile in der Regel durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9. Erfolgt das Zusammenspannen von Hand, sind die dampfbeheizten Heizräume und auch die den Heizschlauchinnendruck aufnehmenden Formenteile Druckbehälter.