
Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 31
Technische Regeln Druckbehälter Vulkanisierpressen und -formen (TRB 801 Nr. 31)
Technische Regeln Druckbehälter Vulkanisierpressen und -formen (TRB 801 Nr. 31)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 31 – Anforderungen aus Anhang II Nr. 31 DruckbehV (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
2.1 An Vulkanisierpressen und -formen für die Herstellung und Runderneuerung von Fahrzeugreifen und -schläuchen können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt worden sind.
2.2 In Vulkanisierpressen und -formen nach Absatz 1, jedoch mit eigener Dampferzeugung, müssen unabhängig von ihrer Größe die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.