Technische Regeln Druckbehälter Steinhärtekessel (TRB 801 Nr. 30) Bundesrecht

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Abschnitt 7 TRB 801 Nr. 30, Ausrüstung
Abschnitt 7 TRB 801 Nr. 30
Technische Regeln Druckbehälter Steinhärtekessel (TRB 801 Nr. 30)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Steinhärtekessel (TRB 801 Nr. 30)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 801 Nr. 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 7 TRB 801 Nr. 30 – Ausrüstung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

7.1 Die Ausrüstung von Steinhärtekesseln muß eine spannungsgünstige Betriebsweise gemäß Abschnitt 3.2 gewährleisten. Für eine spannungsgünstige Betriebsweise muß die Ausrüstung von Steinhärtekesseln folgenden Anforderungen genügen:

  • Zur Anzeige der Temperaturdifferenz zwischen Mantelsohle und -scheitel sind Steinhärtekessel mit Temperaturmeßgeräten auszurüsten. Die Meßfühler sind direkt auf dem Mantelblech außen unter der Wärmedämmung an Mantelsohle und -scheitel so anzubringen, daß die maximale Temperaturdifferenz erfaßt wird. Auf die Messung der Scheiteltemperatur kann verzichtet werden, wenn hierfür die Temperatur im Dampfraum herangezogen wird. Bei der ersten Inbetriebnahme muß dem Sachverständigen nachgewiesen werden, daß die in Abschnitt 3.2 genannten Temperaturdifferenzen nicht überschritten werden.

  • Die Temperaturdifferenz zwischen Behälterscheitel und Behältersohle ist durch ein schreibendes Gerät bei jeder Charge, zu registrieren.

  • Auf eine Registrierung der Temperaturdifferenz kann verzichtet werden, wenn

    1. 1.

      die Dampfzu- und -abführung automatisch geregelt wird und im Falle der Überschreitung der zulässigen Temperaturdifferenz eine Abschaltung und Verriegelung erfolgt. Eine Entriegelung darf erst nach Beseitigung der Störungsursache möglich sein,

    2. 2.

      das Kondensat über einen Kondensatsammelbehälter mit niveaugesteuertem Ventil abgeführt wird und sowohl beim Überschreiten der Temperaturdifferenzen als auch bei Erreichen eines unzulässigen Hochwasserstandes im Kondensatsammelbehälter eine Alarmmeldung erfolgt; der Kondensatsammelbehälter muß eine Einrichtung haben, mit der das Kondensat bei unzulässigem Hochwasserstand manuell abgelassen werden kann, oder

    3. 3.

      durch die Art der Ausrüstung ein ständiges Warmhalten der Mantelsohle (z.B. Dampfzuführung durch Sprührohre über die gesamte Sohlenlänge) gewährleistet ist und eine Alarmmeldung bei Überschreiten der zulässigen Temperaturdifferenzen erfolgt.

7.2 Für die Ausrüstung nach Abschnitt 7.1 ist die Eignung und Funktionsfähigkeit nachzuweisen. Die Eignung ist durch Einzelprüfung des Sachverständigen oder durch Bauteilprüfung nachzuweisen. Über geeignete Prüfeinrichtungen muß die Funktionsfähigkeit jederzeit nachgeprüft werden können.

7.3 Steinhärtekessel müssen mit einer Ablaßeinrichtung für Restkondensat ausgerüstet sein. Es muß sichergestellt sein, daß vor dem Öffnen der Deckelverschlüsse eine Gefährdung durch austretendes Kondensat oder Dampf ausgeschlossen ist, z.B. durch Auffanggruben unterhalb der Deckelverschlüsse. erhöhten Bedienungsstand oder Fernbedienung der Deckelverschlüsse.

7.4 Antriebe oder Steuerstellen für die Deckelverschlüsse sind so anzuordnen, daß Gefahren durch austretendes Kondensat oder Dampf ausgeschlossen sind.

7.5 Dampfführende Leitungen (Frischdampfleitung, Überlaßdampfleitung) zu den Steinhärtekesseln sind mit je zwei hintereinanderliegenden Absperreinrichtungen und einer geeigneten Verbindung mit der Außenluft (Zwischenentspannung) zu versehen. Diese Absperreinrichtungen müssen sich gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen sichern lassen. Dies gilt auch für Kondensatleitungen. wenn diese mit Gegendruck betrieben werden.

7.6 Bei automatischer Regelung der Dampfzu- und abführung darf der Steinhärtekessel erst unter Druck gesetzt werden können, wenn der Verschluß vollständig geschlossen ist.