
Technische Regeln Druckbehälter Steinhärtekessel (TRB 801 Nr. 30)
Abschnitt 13 TRB 801 Nr. 30 – Prüfungen in besonderen Fällen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
13.1 Prüfung instandgesetzter Riß- und Korrosionszonen
Folgende Reparaturbereiche sind nach erfolgter Ausbesserung durch eine Oberflächenrißprüfung nach dem magnetischen Streuflußverfahren auf Rißfreiheit zu prüfen:
ausgeschliffene Riß- und Korrosionszonen nach Abschnitt 9.1.1.1
Der Sachverständige hat die verbleibende Restwanddicke nachzumessen und nachzuprüfen. ob die Restwand für den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige Setzung ausreicht.Reparaturschweißungen nach Abschnitt 9.1.1.2 bis 9.1.1.4
13.2 Prüfung eingeschweißter Flicken und Schüsse
13.2.1 Stumpfnähte sind zu 100 % nach dem magnetischen Streuflußverfahren und zu 100 % nach dem Durchstrahlungs- oder Ultraschallverfahren zu prüfen. Kehlschweißnähte sind zu 100 % nach dem magnetischen Streuflußverfahren zu prüfen. Die Prüfungen sind nach der Wasserdruckprüfung durchzuführen.
13.2.2 Bei Anwendung des Ultraschallverfahrens bzw. des magnetischen Streuflußverfahrens begutachtet der Sachverständige die Prüfberichte. Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden von Sachverständigen stichprobenweise an mindestens 10 % der Nahtlänge überprüft.
13.2.3 Bei Anwendung des Durchstrahlungsverfahrens sind dem Sachverständigen die Filme und Prüfberichte einschließlich der vor Ausbesserungen angefertigten Aufnahmen vorzulegen. Der Sachverständige überzeugt sich in der Regel durch Stichproben, ob er zu einer ähnlichen Bewertung der Filme kommt. Stellt er dabei mangelhafte Übereinstimmung der Bewertung fest, hat er sämtliche Filme zu beurteilen.
13.2.4 Zum Abbau von Spannungsspitzen durch Teilplastifizierung ist vor der Wiederinbetriebnahme die Druckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,6fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes durchzuführen, der einer Beanspruchung in der Membrane von 85 % des K-Wertes entsprechen muß.