
Abschnitt 6 TRB 801 Nr. 29
Technische Regeln Druckbehälter Rotierende dampfbeheizte Zylinder (TRB 801 Nr. 29)
Technische Regeln Druckbehälter Rotierende dampfbeheizte Zylinder (TRB 801 Nr. 29)
Bundesrecht
Abschnitt 6 TRB 801 Nr. 29 – Betrieb (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
6.1 Bei rotierenden dampfbeheizten Zylindern muß dafür gesorgt sein, daß das Kondensat nicht in die Zylinder zurückgedrückt werden kann.
6.2 Zylinder nach Abschnitt 4.1 dürfen nur langsam und nur während des Laufens erwärmt werden. Vor dem Erwärmen muß das Kondensat entfernt werden.