
Technische Regeln Druckbehälter Rotierende dampfbeheizte Zylinder (TRB 801 Nr. 29)
Abschnitt 5 TRB 801 Nr. 29 – Ausrüstung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
5.1 An Zylindern nach Abschnitt 4.1 müssen die Einrichtungen zum Ableiten von Kondensat so beschaffen sein, daß die Ansammlung von Kondensat gering bleibt. Derartige Einrichtungen, die das Kondensat zum Abfluß auf Zapfenbohrungshöhe bringen, sind z.B. Schöpfer, Tauchrohre, Schaber. Der Abfluß des Kondensats muß überwacht werden können. TRB 404 Abschnitt 5.1 gilt nicht.
5.2 Bei Zylindern nach Abschnitt 4.1 müssen Ableiter für Kondensat Einrichtungen oder Zusatzeinrichtungen haben, durch die das Kondensat jederzeit abgeleitet werden kann, z.B. durch ein Abschlußorgan, das ein völliges Schließen verhindert, oder durch Einrichtungen, die ein Auswechseln des Kondensatableiters auch während des Betriebs ermöglichen, wenn der Zylinder nicht angehalten werden kann. Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine vollständige Unterbrechung des Abflusses von Kondensat nicht möglich ist.