
Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 28
Technische Regeln Druckbehälter Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeüberträger von Gasturbinenanlagen (TRB 801 Nr. 28)
Technische Regeln Druckbehälter Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeüberträger von Gasturbinenanlagen (TRB 801 Nr. 28)
Bundesrecht
Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 28 – Ausrüstung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
4.1 Die Kennzeichnung der Wärmeüberträger und Brennkammern muß auch die Angabe der zum zulässigen Betriebsüberdruck gehörenden Temperatur und des zur zulässigen Betriebstemperatur gehörenden Überdrucks enthalten.