
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 28
Technische Regeln Druckbehälter Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeüberträger von Gasturbinenanlagen (TRB 801 Nr. 28)
Technische Regeln Druckbehälter Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeüberträger von Gasturbinenanlagen (TRB 801 Nr. 28)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 28 – Begriffsbestimmungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
3.1 Brennkammern werden in offenen, Gaserhitzer in geschlossenen Gasturbinenanlagen verwendet. Unter Wärmeüberträgern werden Zwischenkühler und Vorwärmer verstanden. Stillstand im Sinne von Abschnitt 2.2 ist die für Inspektion und Wartung erforderliche Betriebsunterbrechung.