
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 °C (TRB 801 Nr. 26)
Abschnitt 8 TRB 801 Nr. 26 – Betrieb (1)
8.1 Beaufsichtigung
Während des Abfüllens flüssiger tielkalter Gase muß eine sachkundige Person, z.B. der Fahrer des Behälterfahrzeugs, ständig anwesend sein. Die Beaufsichtigung kann auch durch eine Monitorüberwachung von einer ständig besetzten Meßwarte erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß im Anforderungsfall schnell eingegriffen werden kann.
8.2 Bei der Befüllung der Lagerbehälter für Kohlensäure darf ein Füllgrad von 95 % (Flüssigphase) nicht überschritten werden. Abweichend davon dürfen Lagerbehälter für Kohlensäure bis 98 % befüllt werden, wenn geeichte oder prüffähige Wägeeinrichtungen vorhanden sind.
8.3 Der Abschaltpunkt des Sicherheitsdruckbegrenzers muß
in einem Abstand von mindestens 10 % zum Ansprechpunkt des Sicherheitsventils
oderin einem Abstand von mindestens 0,5 bar zum Ansprechpunkt des Sicherheitsventils, bei einer Ansprechtoleranz von kleiner oder gleich 2 % des Sicherheitsdruckbegrenzers
eingestellt werden.
8.4 Das Sicherheitsventil ist so zu installieren, daß es direkt mit der Gasphase der Kohlensäure verbunden ist und nicht vereist, z.B. durch ausreichenden Abstand vom Behälter. Eine Zuleitung zum Sicherheitsventil soll nicht durch die Flüssigphase geführt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)