
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische (TRB 801 Nr. 25)
Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 25 – Ausrüstung (1)
4.1 Heizeinrichtungen für Druckbehälter zum Lagern von Flüssiggas nach DIN 51622 müssen so geregelt sein, daß zum Ansprechdruck des Sicherheitsventils des Lagerbehälters ein Abstand von mindestens 30 % verbleibt. Zusätzlich sind die Lagerbehälter mit einem Sicherheitstemperaturbegrenzer nach DIN 3440 oder mit einem Sicherheitsdruckbegrenzer auszurüsten, der ein Ansprechen des Sicherheitsventils des Lagerbehälters verhindert. Die Steuerung der Heizeinrichtung ist mit dem Begrenzer so zu verriegeln, daß ein Weiterbetrieb der Heizeinrichtung nach dem Ansprechen oder Ausfall des Begrenzers nicht möglich ist, auch nicht durch Handschaltung.
Die Heizeinrichtung ist so auszulegen, daß beim Ansprechen des Begrenzers mit der in der Heizeinrichtung vorhandenen Restwärmemenge bei 5 % Behälterfüllung zum Ansprechdruck des Sicherheitsventils noch ein Abstand von mindestens 20 % verbleibt.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)