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Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 23, Anforderungen aus Anhang II Nr. ...
Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 23
Technische Regeln Druckbehälter Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter (TRB 801 Nr. 23)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter (TRB 801 Nr. 23)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 801 Nr. 23
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 23 – Anforderungen aus Anhang II Nr. 23 DruckbehV (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen dürfen unter Gasdruck nur gefüllt oder entleert werden, wenn die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen an den Anschlußstellen angebracht und erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre vom Sachverständigen geprüft worden sind.

2.2 Bei Fahrzeugbehältern nach Abschnitt 2.1 ohne eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Abnahmeprüfung. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der erstmaligen Druckprüfung an gerechnet.

2.3 Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen.

2.4 Bei Straßenfahrzeugen der Gruppe IV für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.