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Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 20, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 20
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter mit Einbauten (TRB 801 Nr. 20)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter mit Einbauten (TRB 801 Nr. 20)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 801 Nr. 20
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 20 – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Einbauten im Sinne von Abschnitt 2.1 sind nicht nur feste Einbauten nach § 3 Abs. 8, die in TRB 002 Abschnitt 1.5 erläutert sind, sondern auch lose Einbauten, z. B. Katalysatorschüttungen, nicht aber solche Schüttungen, die auf die Behälterwandung erodierend wirken.