
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 19
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung (TRB 801 Nr. 19)
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung (TRB 801 Nr. 19)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 19 – Begriffsbestimmungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
3.1 Auskleidungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie in den fertiggestellten Druckbehälter nachträglich eingebracht werden.
3.2 Auskleidungen dienen dazu, Druckbehälterwandungen vor Einflüssen der Beschickung zu schützen, z. B. vor unzulässiger Korrosion oder Wärmeeinwirkung. Auskleidungen können auch dazu dienen, die Beschickung vor unerwünschten Einflüssen durch die Behälterwand zu schützen, z. B. vor Verunreinigung.
3.3 Auskleidungen nach Abschnitt 2.1 können auf der ganzen Fläche mit der Behälterwand fest verbunden sein, z. B. Verbleiung, Verzinkung, Verzinnung, Emaillierung, Gummierung.