
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter (TRB 801 Nr. 18)
Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 18 – Allgemeines (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
4.1 Abschnitt 2.1 ist auch anzuwenden auf Dauerdruck-Feuerlöscher, sofern sie Bestandteil einer ortsbeweglichen Betriebsanlage und mit dieser dauernd fest verbunden sind.
4.2 Löschmittelbehälter von tragbaren Aufladelöschern, bei denen der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt nicht mehr als 300 betragen, sind wie Druckbehälter der Prüfgruppe I zu behandeln.
4.3 Löschmittelbehälter von tragbaren Aufladelöschern mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 300 müssen nach DIN 14406 Teil 3 hergestellt, ausgerüstet, geprüft und gekennzeichnet sein.
4.4 Ortsfeste Aufladelöscher mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 300 werden den tragbaren Aufladelöschern gleichgestellt.