
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter (TRB 801 Nr. 18)
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 18 – Begriffsbestimmungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
3.1 Druckbehälter für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, sind die Löschmittelbehälter von Aufladelöschern.
3.2 Aufladelöscher sind Löscher, die aus zwei Behältern bestehen und zwar aus dem Löschmittelbehälter und dem Druckgasbehälter für das Treibgas. Wird eine Verbindung zwischen beiden Behältern hergestellt (z.B. durch Öffnen eines Ventils oder durch Zerstören einer Absperrscheibe), so tritt das Treibgas aus dem Druckgasbehälter in den Löschmittelbehälter; der Löschmittelbehälter wird "aufgeladen" - siehe DIN 14406 Teil 1.
3.3 Zu den ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke nach Abschnitt 2.1 gehören auch Kohlensäure- und Halonbehälter, die Bestandteile einer ortsbeweglichen Betriebsanlage (Löschanlage) und mit dieser dauerhaft fest verbunden sind.
3.4 Nachfüllen nach Abschnitt 2.1 bedeutet, daß 80 % oder mehr des Löschmittels ergänzt werden.
3.5 Der zulässige Betriebsüberdruck nach § 3 Abs. 7 DruckbehV ist bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehältern mit dem zulässigen Betriebsüberdruck nach DIN 14406 Teil 3 identisch.