
Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 16
Technische Regeln Druckbehälter Schalldämpfer (TRB 801 Nr. 16)
Technische Regeln Druckbehälter Schalldämpfer (TRB 801 Nr. 16)
Bundesrecht
Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 16 – Ausrüstung (1)
4.1 Werden die einzelnen Entspannungsstufen von Schalldämpfern nach Abschnitt 2.2 nicht festigkeitsmäßig für den zulässigen Betriebsüberdruck der Eintrittsstufe bemessen, müssen die zulässigen Betriebsüberdrücke der einzelnen Entspannungsstufen in der Kennzeichnung nach TRB 401 angegeben werden.
4.2 Für Schalldämpfer nach Abschnitt 2.1 gelten die TRB 402, 403 und 404 nicht.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)