
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 14
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (TRB 801 Nr. 14)
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (TRB 801 Nr. 14)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 14 – Begriffsbestimmungen (1)
3.1 Kälteanlagen im Sinne dieser TRB sind Kälteanlagen und auch Wärmepumpen, die nach dem Kompressionsprinzip oder nach dem Absorptionsprinzip arbeiten. Sie umfassen eine Kombination von Anlagenteilen, die einen geschlossenen Kältemittel-Kreislauf bilden, in dem flüssiges Kältemittel durch Verdampfen Wärme aufnimmt und gasförmiges Kältemittel, nachdem es mit mechanischer oder thermischer Verdichtung auf höherem Druck gebracht wurde, durch Verflüssigung Wärme abgibt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)