
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken (TRB 801 Nr. 12)
Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 12 – Anforderungen aus Anhang II Nr. 12 DruckbehV (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
2.1 An Druckbehältern der Gruppe III zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken müssen die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 durchgeführt werden.
2.2 Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren Druckräume durch eine Wassersäule abgeschlossen sind, können die wiederkehren den Druckprüfungen entfallen. Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.
2.3 Bei Druckbehältern zum Dämpfen mit kontinuierlicher Betriebsweise, deren Druckräume durch besondere Einrichtungen, z. B. Zellenradschleusen, abgeschlossen sind, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.