
Abschnitt 6 TRB 801 Nr. 11
Technische Regeln Druckbehälter Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren (TRB 801 Nr. 11)
Technische Regeln Druckbehälter Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren (TRB 801 Nr. 11)
Bundesrecht
Abschnitt 6 TRB 801 Nr. 11 – Wiederkehrende Prüfungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
6.1 Die wiederkehrenden äußeren Prüfungen werden nach TRB 514 Abschnitt 5.3 durchgeführt. Die innere Oberfläche des Kochgefäßes ist in diese Prüfung einzubeziehen.