
Abschnitt 5 TRB 801 Nr. 11
Technische Regeln Druckbehälter Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren (TRB 801 Nr. 11)
Technische Regeln Druckbehälter Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren (TRB 801 Nr. 11)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRB 801 Nr. 11 – Prüfungen vor Inbetriebnahme (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
5.1 Für die Prüfungen durch den Sachverständigen nach Abschnitt 2.1 wird auf
hingewiesen.
5.2 Soweit die Dampfmäntel nach Abschnitt 2.1 mit von Hand zu betätigenden Einrichtungen zur Ableitung des Kondensates ausgerüstet sind, müssen diese bei jeder Inbetriebnahme auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.