
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 11
Technische Regeln Druckbehälter Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren (TRB 801 Nr. 11)
Technische Regeln Druckbehälter Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren (TRB 801 Nr. 11)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 11 – Begriffsbestimmungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
3.1 Mit Beschädigungen der Gefäßwände nach Abschnitt 2.1 ist bei dem Werkstoff Kupfer oder ähnlich weichen Werkstoffen und beim Entfernen von anhaftendem Kochgut oder beim Einbringen von Dosen oder Käfigen in das Kochgefäß zu rechnen.
3.2 Die Angabe des zulässigen Betriebsüberdruckes in Abschnitt 2.1 bezieht sich auf den Dampfmantel.