
Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 11
Technische Regeln Druckbehälter Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren (TRB 801 Nr. 11)
Technische Regeln Druckbehälter Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren (TRB 801 Nr. 11)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRB 801 Nr. 11 – Anforderungen aus Anhang II Nr. 11 DruckbehV (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
2.1 An Dampfmänteln offener Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren, bei denen aus betrieblichen Gründen mit Beschädigungen der Gefäßwände zu rechnen ist und die einen zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar besitzen, müssen unabhängig vom Inhalt des Druckraumes die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und wiederkehrende Druckprüfungen und äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. Bei den Druckprüfungen und äußeren Prüfungen findet § 10 Abs. 4 entsprechende Anwendung.