
Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 10
Technische Regeln Druckbehälter Druckspritzbehälter (TRB 801 Nr. 10)
Technische Regeln Druckbehälter Druckspritzbehälter (TRB 801 Nr. 10)
Bundesrecht
Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 10 – Betrieb (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
4.1 Bei Druckspritzbehältern für Reinigungs-, Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel muß die Betriebsanweisung zusätzlich Anweisungen enthalten über tägliches Durchspülen der Druckbehälter mit Wasser nach dem Gebrauch, gründliche Reinigung der Druckbehälter und ihrer abnehmbaren Teile vor längerem Nichtgebrauch und Ausschluß der Verwendung von Reinigungsmitteln, die den Behälterwerkstoff angreifen können. Das tägliche Durchspülen mit Wasser darf entfallen, wenn bekannt ist, daß die Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel nicht zu Korrosionen oder Verstopfungen führen können.