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Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 8, Betrieb
Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 8
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter auf Montage- und Baustellen (TRB 801 Nr. 8)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter auf Montage- und Baustellen (TRB 801 Nr. 8)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 801 Nr. 8
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRB 801 Nr. 8 – Betrieb (1)

4.1 Druckbehälter nach Abschnitt 2.1 dürfen nur an solche Druckerzeuger an geschlossen werden, deren Enddruck und Volumenstrom die auf dem Schild nach Abschnitt 3.1 angegebenen Daten nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)