
Technische Regeln Druckbehälter Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen (TRB 801 Nr. 7)
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 7 – Begriffsbestimmungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
3.1 Druckluftbehälter nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 sind solche, die dem Fahrzeugbetrieb dienen - insbesondere zum Bremsen, Kippen, Signalgeben, Betätigen von Kupplungen, Steuer- und Absperreinrichtungen, Öffnen und Schließen der Türen und Betätigen der Scheibenwaschanlage -, auch wenn die Druckluftbehälter in Fahrzeugprüfständen und in Einrichtungen zu Vorführzwecken verwendet werden; siehe hierzu DIN 74281, DIN 5590. Druckluftbehälter zum Betrieb von Sonderaufbauten, zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Fahrzeugen fallen nicht unter diese Nummer.
3.2 Wegen § 2 Absatz 1 Ziffer 2 DruckbehV fallen unter diese Nummer nur Druckluftbehälter solcher Schienen- und Kraftfahrzeuge, die nicht für den Betrieb auf öffentlichen Verkehrswegen bestimmt sind.
3.3 Luftfederelemente oder Bauteile solcher Elemente, Stoßdämpfer oder ähnliche Ausrüstungen in Schienen- und Kraftfahrzeugen sind nicht als Druckbehälter anzusehen.