
Abschnitt 6 TRB 801 Nr. 5
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen (TRB 801 Nr. 5)
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen (TRB 801 Nr. 5)
Bundesrecht
Abschnitt 6 TRB 801 Nr. 5 – Prüfungen vor Inbetriebnahme (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
6.1 Die erstmalige Prüfung durch einen Sachkundigen nach Abschnitt 2.4 ist entbehrlich, wenn der Hersteller eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erteilt hat.
6.2 Für Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen, die funktionell zusammengefaßt sind, genügt als Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 eine Sammelbescheinigung.