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Abschnitt 5 TRB 801 Nr. 5, Ausrüstung
Abschnitt 5 TRB 801 Nr. 5
Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen (TRB 801 Nr. 5)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen (TRB 801 Nr. 5)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 801 Nr. 5
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 5 TRB 801 Nr. 5 – Ausrüstung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Bei Druckbehältern elektrischer Schaltgeräte und -anlagen sowie an gasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung, ausgenommen Hydraulikspeicher, darf die Kennzeichnung der einzelnen Druckbehälter entfallen, wenn das Schaltgerät, die Anlage bzw. die gesamte Rohrschiene gekennzeichnet ist. Diese Kennzeichnung muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Hersteller,

  • Herstelljahr.

  • Herstellnummer,

  • Fülldrücke und zulässige Betriebsüberdrücke in Bar sowie deren Zuordnung zu den jeweiligen Druckräumen,

  • Gesamtfüllmenge,

  • Rauminhalt in Litern. bei Vorratsbehältern nach Abschnitt 2.3

5.2 An Druckbehältern elektrischer Schaltgeräte und -anlagen dürfen Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sowie durckanzeigende Meßgeräte entfallen, wenn diese Druckbehälter im Betrieb nicht an einen Druckerzeuger oder Druckspeicher angeschlossen sind, das Einfüllen von Gas durch Fachkräfte im Sinne von Abschnitt 3.6.1 der DIN VDE 1000 erfolgt, die Einfüllvorrichtung mit einer Sicherheitseinrichtung gegen unzulässige Drucküberschreitung ausgerüstet ist sowie ein geeignetes Druckmeßgerät besitzt. Die Fachkraft muß hierbei den Füllvorgang überwachen. Die Sicherheitseinrichtung gegen unzulässige Drucküberschreitung an der Einfüllvorrichtung darf entfallen, wenn die Druckbehälter selbst mit dieser Einrichtung ausgerüstet sind.

5.3 Abweichend von TRB 402 sind Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen für die unter diese Nummer fallenden Druckbehälter nicht erforderlich.