Technische Regeln Druckbehälter Druckwasserbehälter (TRB 801 Nr. 3) Bundesrecht

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Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 3, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 3
Technische Regeln Druckbehälter Druckwasserbehälter (TRB 801 Nr. 3)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Druckwasserbehälter (TRB 801 Nr. 3)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 801 Nr. 3
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRB 801 Nr. 3 – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Unter Druckwasserbehältern für die Wasserversorgung (Hydrophore) nach Abschnitt 2.1, Ziffer 1, sind geschlossene Behälter zu verstehen, denen Wasser mittels einer Pumpe zugeführt wird, wobei die über dem Wasserspiegel befindliche Luft zusammengedrückt wird.

3.2 Zu den Druckwasserbehältern für den Druckausgleich in Trinkwasserrohrnetzen nach Abschnitt 2.1 Ziffer 2 zählen nur die im Druckleitungsnetz eingebauten Ausgleichsbehälter, die zum Abscheiden mitgerissener Luft, zum Abfangen der Druckstöße und zum Regeln des Druckes in Fallwasserleitungen dienen.

3.3 Abschnitt 2.3 Ziffer 1 gilt für Druckwasserbehälter, deren registrierte Baumusterprüfung im Umfange der erstmaligen Prüfung durchgeführt worden ist.