
Abschnitt 8 TRB 532
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachkundige (TRB 532)
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachkundige (TRB 532)
Bundesrecht
Abschnitt 8 TRB 532 – Mängelanzeige (1)
Wenn der Sachkundige bei der Prüfung Mängel feststellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn festgestellte Mängel vor Wiederinbetriebnahme des Druckbehälters beseitigt worden sind.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)