
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachkundige (TRB 532)
Abschnitt 3 TRB 532 – Zeitpunkt wiederkehrender Prüfungen (1)
3.1 Der Betreiber legt den Zeitpunkt wiederkehrender Prüfungen nach § 10 Abs. 2 DruckbehV aufgrund der Erfahrungen mit Betriebsweise, Beschickungsgut und Ergebnis der vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen fest. Hierbei darf sich der Betreiber auf Empfehlungen des Sachkundigen, des Herstellers - insbesondere bei Seriengeräten - oder auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute stützen.
3.2 Für die einzelnen Teile einer wiederkehrenden Prüfung können - der Betriebsweise und dem Beschickungsgut entsprechend oder aufgrund der Ergebnisse von Teilprüfungen - auch unterschiedliche Zeitpunkte festgelegt werden. Dies gilt auch bei aus mehreren Teilen oder Druckräumen bestehenden Druckbehältern.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)