
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachkundige Abnahmeprüfung (TRB 531)
Abschnitt 3 TRB 531 – Prüfunterlagen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Bei der Durchführung der Abnahmeprüfung stützt sich der Sachkundige auf:
- 1.
Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV entsprechend Abschnitt 7.1 und 7.2 der TRB 521 und Abschnitt 5.1 und 5.2 der TRB 522 (Muster s. Anlage zu TRB 521-522),
- 2.
Bescheinigung, soweit vorhanden, über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - nach § 9 Abs. 4 oder § 9 Abs. 5 Satz 2 DruckbehV,
- 3.
Kennzeichnung
eines nach § 16 DruckbehV vom Sachverständigen geprüften und mit Prüfzeichen und Prüfdatum versehenen Druckgasbehälters oder
eines nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter geprüften Druckbehälters oder
des Druckbehälters nach Abschnitt 7.3 der TRB 521 und Abschnitt 5.3 der TRB 522,
- 4.
Angaben des Betreibers über die Betriebsweise des Druckbehälters, besonders über die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsparameter; dies kann z.B. bei in Gebrauchsartikeln integrierten Druckbehältern auch eine Gebrauchs- oder Betriebsanweisung sein.
Die Prüfunterlagen nach Ziffer 1 und 2 sind dem Sachkundigen vom Betreiber vor Beginn der Prüfung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.