
Abschnitt 5 TRB 521
Technische Regeln Druckbehälter Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung (TRB 521)
Technische Regeln Druckbehälter Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung (TRB 521)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRB 521 – Werkstoffe (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Die Werkstoffe müssen vom Hersteller - erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Betreiber - im Rahmen des Standes der Technik, insbesondere der TRB der Reihe 100, so ausgewählt sein, daß der Druckbehälter den vorgesehenen Betriebsbeanspruchungen sicher genügt. Die Werkstoffe müssen außerdem sachgemäß verarbeitet werden können. Der Hersteller muß sich vor der Verarbeitung in einer auf den Werkstoff abgestimmten Weise davon überzeugt haben, daß dieser die spezifizierte Qualität hat.