
Abschnitt 2 TRB 521
Technische Regeln Druckbehälter Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung (TRB 521)
Technische Regeln Druckbehälter Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung (TRB 521)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRB 521 – Voraussetzungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Der Hersteller darf eine Bescheinigung nach Abschnitt 7 für einen Druckbehälter nur erteilen, wenn die für die jeweilige Herstellung zutreffenden Festlegungen der Abschnitte 3 bis 6 erfüllt sind.